Zivilprozessrecht 2. Staatsexamen

Im Rahmen der Grundlagen wird zunächst der „Normalfall“ des Zivil­prozesses erarbeitet, wobei es hier darauf ankommt, anhand zentraler Grund­begriffe (Prozess­maximen, Klage, Ver­teidigung, Gericht, Partei, mündliche Verhandlung, Beweis, Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit usw.) die über­geordneten Leit­gedanken und Grund­strukturen des Zivil­prozessrechts kennenzulernen, damit Bezüge zwischen einzelnen Institutionen und Problem­kreisen nicht nur innerhalb der ZPO, sondern auch zu außerhalb liegenden materiell-rechtlichen Gebieten hergestellt werden können.

Zu den Grund­lagen gehört auch die Darstellung unabdingbarer juristischer Arbeits­techniken und Darstellungs­formen, also auch Fragen der Fest­stellung dieses Sach­verhalts (Akten­auszug, Sachbericht, Tatbestand), der rechtlichen Bewertung (Relations­gutachten) und der im Examen verlangten praktischen Entscheidungen (Urteil, Beschluss, Schriftsatz, Hilfs-/Gutachten).

Im Vertiefungs­teil sollen die bereits gewonnenen Kenntnisse sowohl durch Wiederholung gesichert, als auch durch die Darstellung zivil­prozessualer Spitzen­probleme auf Examens­niveau gebracht werden. Behandelt werden hier u.a. Fragen der Partei­änderung (Partei­wechsel, Parteierweiterung), der Mehrheit von Parteien (Streit­genossenschaft, Beteiligung Dritter am Prozess), des Mahnverfahrens, der Veräußerung der streit­befangenen Sache, der Eil­verfahren (Beweissicherung, Arrest, einstweilige Verfügung), der objektiven Klagehäufung, der Stufenklage, der Aufrechnung, der Widerklage, der Zurückweisung verspäteten Vorbringens, des Säumnis­verfahrens, der besonderen Ver­fahrensarten (Amtsgerichtsprozess, Ur­kundsprozess, sonstige), der Ver­fahrensbeendigung (Klagerücknahme, Erledigung der Hauptsache, Vergleich) sowie der Rechtsbehelfe (insbesondere Beschwerde und Berufung).

Damit sind die klassischen examens­relevanten zivilprozessualen Probleme behandelt, doch steht auch hier im Vordergrund, den Referendar zu befähigen, ihm unbekannte Probleme durch Zurück­führung auf Bekanntes eigenständig zu lösen.

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